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Eine Erbschaft ohne Testament ist in Deutschland häufig die Regel. Künftige Erblasser sind zwar nicht verpflichtet, ein Testament zu errichten oder sich um ihren Nachlass zu kümmern, es ist jedoch ratsam, dies zu tun. Errichtet der Erblasser kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Hierbei wird im Deutschen Erbrecht nach Ordnungen geerbt. Die Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, die Kinder. Weitere gesetzliche Erben sind die Ehepartner/Lebenspartner. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, erben die Erben II. Ordnung: die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers , wenn ein Elternteil oder beide Eltern bereits verstorben sind. Das gilt auch, wenn der Erblasser verheiratet ist. Das ist in der Praxis häufig eine böse Überraschung für den überlebenden Ehepartner/Lebenspartner. Sind weder Eltern noch Geschwister vorhanden, fällt die Erbschaft an die Onkel und Tanten des Erblasser und deren Abkömmlinge als Erben III. Ordnung.
Der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge kann Folgen haben, die der Erblasser gar nicht gewollt hat. Das kann zu Erbengemeinschaften aus Personen führen, die keine persönlichen Beziehungen haben. Hinzu kommt häufig auch die räumliche Entfernung der Erben. Erbengemeinschaften bergen immer ein großes Konfliktpotential, da die Aufteilung des Nachlasses - auch Erbauseinandersetzung genannt - Einigkeit unter den Miterben voraussetzt. Dieses Konfliktpotential ist bei gesetzlichen Erben häufig größer.
In diesem Beitrag sollen die Folgen einer Erbschaft ohne Testament dargestellt werden, wie ein Nachlass ohne Testament verteilt wird und warum ein Testament sinnvoll sein kann.
Als Teil der Privatautonomie, d.h. des Rechts, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigenem Belieben zu gestalten, besteht nach § 1937 BGB die sog. Testierfreiheit. Die Testierfreiheit beinhaltet die Möglichkeit, dass der künftige Erblasser einseitige Verfügungen von Todes wegen trifft, in denen er bestimmte Personen - auch nicht mit ihm verwandte Personen - durch Testament zu seinen Erben einsetzt. Eine Pflicht zur Errichtung eines Testaments besteht nicht.
Macht ein künftiger Erblasser von der Möglichkeit, ein Testament zu errichten, keinen Gebrauch, so erben seine Verwandten nach der gesetzlichen Erbfolge. Sind keine lebenden Verwandten des Erblassers, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner vorhanden oder sind alle bereits verstorben, fällt der Nachlass gemäß § 1936 BGB an den Staat bzw. das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Hat der Erblasser kein Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge wird in Ordnungen eingeteilt. Verwandte erster Ordnung (§ 1924 BGB) sind die Kinder (Abkömmlinge) des Erblassers und deren Kinder (Enkel des Erblassers). Verwandte zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder (Geschwister des Erblassers). Verwandte dritter Ordnung (§ 1926 BGB) sind die Großeltern des Erblassers und deren Kinder (Onkel und Tanten des Erblassers).
Solange Erben einer bestimmten Ordnung noch leben, erben diese gemeinschaftlich den Nachlass. Erst wenn alle Erben einer Ordnung nicht mehr am Leben sind, kommen die Erben der nächsten Ordnung zum Zuge.
Hatte der Erblasser z.B. keine Kinder, so sind keine Erben erster Ordnung vorhanden. Es erben dann die Erben zweiter Ordnung. Sind die Eltern des Erblassers (Erben zweiter Ordnung) bereits verstorben, so würden mögliche Geschwister oder deren Abkömmlinge erben. Hatte der Erblasser auch keine Geschwister, erben die Erben dritter Ordnung.
Liegt kein Testament vor, ist auch der Ehepartner/Lebenspartner neben den übrigen Verwandten gesetzlicher Erbe. Da der Ehepartner/Lebenspartner kein Verwandter ist, ergibt sich das gesetzliche Erbrecht aus einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage in § 1931 BGB.
Neben den Kindern (Erben erster Ordnung) erbt der Ehepartner/Lebenspartner ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Ein weiteres Viertel erhält der Ehepartner/Lebenspartner als pauschalen Zugewinnausgleich, wenn in der Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestanden hat, so dass der Ehepartner/ Lebenspartner insgesamt die Hälfte erbt und die andere Hälfte an die Kinder geht.
Neben dieser Konstellation sind auch andere Güterstände zwischen Ehepartnern/Lebenspartnern möglich. Diese werden durch notariellen Ehevertrag explizit vereinbart. Andere Güterstände, die zwischen den Ehepartnern/Lebenspartnern vereinbart werden können, sind z.B. die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft. In diesen Fällen kann der Erbteil des Ehepartners/Lebenspartners unterschiedlich hoch ausfallen – je nach Güterstand der Ehe.
Hat der Erblasser keine Kinder, so erben die Geschwister dann, wenn ein oder beide Elternteile des Erblassers bereits verstorben sind.
Hat ein Ehepaar keine Kinder, also keine Erben erster Ordnung, so erbt der überlebende Ehepartner zwar auch automatisch. Der überlebende Ehepartner erbt aber nicht den gesamten Nachlass, sondern mindestens die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leben die Eltern des Erblassers noch oder hat er Geschwister, erben diese ohne Testament die andere Hälfte.
Haben in einem solchen Fall die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält der überlebende Ehepartner noch ein zusätzliches Viertel des Nachlasses. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, ein Viertel geht an die Eltern/Geschwister des Erblassers.
Der Erbschein dient den Erben als Legitimation, um ihre Erbenstellung gesichert nachweisen zu können. Der Erbschein wird auf Antrag beim zuständigen Nachlassgericht erteilt und ist gebührenpflichtig. Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Ein Erbschein ist aber z.B. dann erforderlich, wenn sich im Nachlass Immobilien oder Grundstücke befinden. Damit die Erben als solche im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen werden können (sog. Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung), ist ein Erbschein erforderlich, wenn kein Testament vorliegt. Denn eine Eintragung im Grundbuch erfordert eine öffentliche Urkunde, also den Erbschein.
Bei Erben, die ihre Erbenstellung allein der gesetzlichen Erbfolge verdanken, verlangen Banken einen Erbschein, um über Konten verfügen oder diese auflösen zu können. Die anderen Nachweismöglichkeiten, wie Testament oder Erbvertrag stehen ja nicht zur Verfügung.
Zu beachten ist, dass ein Erbschein, selbst wenn er erteilt worden ist, auch wieder vom Nachlassgericht eingezogen werden kann, wenn sich herausstellt, dass der Erbschein unrichtig geworden ist.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Torsten Fritz berät Erben und Erbengemeinschaften bei der Beantragung eines Erbscheins. Nicht immer ist ein Erbschein erforderlich. Wir unterstützen unsere Mandanten auch bei der Beantragung sowie bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen für den Erbscheinsantrag.
Ohne Testament gibt es keine Verfügung des Erblassers darüber, welcher Erbe welche Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll. Wenn aber aufgrund der gesetzlichen Erbfolge mehrere Verwandte erben, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft.
Bei einer solchen Zwangsgemeinschaft stehen zwar die Erbanteile durch die Erbfolge fest, die Verteilung z.B. von Immobilien, Grundstücken oder Vermögen bleibt aber völlig den Erben selbst überlassen. Für die Aufteilung des Nachlasses, die sogenannte Erbauseinandersetzung, ist die Einigkeit aller Miterben erforderlich. Die Miterben müssen sich somit darum kümmern, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt wird.
Fehlende Einigkeit unter den Miterben führt jedoch sehr häufig zu langwierigen und vor allem kostspieligen Streitigkeiten.
Mehr zu der Thematik der Erbengemeinschaften lesen Sie in diesem Beitrag
Wenn man als künftiger Erblasser bereits weiß oder befürchtet, dass es im Erbfall zu Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten zwischen den gesetzlichen Erben kommen wird, kann man mit einem Testament solchen jahrelangen Auseinandersetzungen um das Erbe deutlich begrenzen.
Das Testament bietet die Möglichkeit, z.B. durch Teilungsanordnungen die Verteilung der Nachlassgegenstände und Vermögenswerte auf die einzelnen gesetzlichen Erben vorzunehmen.
Alternativ kann auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden, bei der eine bestimmte Person z.B. die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses nach den Verfügungen des Erblassers übernimmt - sog. Abwicklungstestamentsvollstreckung nach § 2203 BGB.
Die Person des Testamentsvollstreckers kann entweder vom Erblasser selbst bestimmt oder z.B. vom Nachlassgericht ernannt werden. Mit der Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass, er erstellt ein Nachlassverzeichnis und wirkt bei der Auseinandersetzung nach dem Willen des Erblassers mit. Die Testamentsvollstreckung kann jedoch nur durch ein Testament angeordnet werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker Dr. Torsten Fritz berät künftige Erblasser sowie Erben und Erbengemeinschaften bei der Erbauseinandersetzung. Wir vertreten unsere Mandanten auch außergerichtlich und gerichtlich bei etwaigen Streitigkeiten über die Erbauseinandersetzung.
Darüber hinaus bietet unsere Kanzlei auch die Möglichkeit der Erbmediation, die bei Konflikten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft eine für alle Miterben einvernehmliche Lösung herbeiführen kann.
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dabei erben die nächsten Verwandten des Verstorbenen sowie der Ehepartner / Lebenspartner.
Die gesetzliche Erbfolge teilt die Erben in verschiedene Ordnungen ein, beginnend mit den Kindern. Daneben gibt es ein gesetzliches Erbrecht des Ehepartners/Lebenspartners. Sind keine lebenden Verwandten vorhanden, erbt der Staat.
Die gesetzliche Erbfolge kann zu unbeabsichtigten Folgen und zu Erben führen, die vom Erblasser nicht gewollt sind, einschließlich großer Erbengemeinschaften. Die Aufteilung des Nachlasses, auch Erbauseinandersetzung genannt, erfordert Einigkeit unter den Miterben und kann bei Uneinigkeit zu Konflikten führen.
Ja, der Ehepartner bzw. der Lebenspartner erbt automatisch neben den Verwandten. Die Höhe des Erbteils richtet sich jedoch nach dem gesetzlichen Güterstand, der entweder durch Gesetz (Zugewinngemeinschaft) oder durch Ehevertrag (z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) bestimmt werden kann.
Geschwister erben, wenn der Erblasser kinderlos ist, aber mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist.
Ein Erbschein ist erforderlich, um die Erbenstellung als solche nachweisen zu können, insbesondere aber, wenn Immobilien oder Grundstücke zum Nachlass gehören. Auch Banken verlangen einen Erbschein.
Ohne Testament entsteht eine Erbengemeinschaft aller Miterben. Die Aufteilung des Nachlasses, die Erbauseinandersetzung, erfordert die Einigkeit aller Miterben. Uneinigkeit kann zu langwierigen und kostspieligen Streitigkeiten führen.
Ja, ein Testament kann Streitigkeiten vorbeugen, indem es klare Anweisungen zur Verteilung des Nachlasses enthält oder beispielsweise einen Testamentsvollstrecker bestimmt.
Ein Testamentsvollstrecker ist eine im Testament benannte Person oder eine vom Nachlassgericht bestimmte Person, die in der Regel die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass hat und die Abwicklung sowie Auseinandersetzung des Nachlasses übernehmen soll. Dadurch können Streitigkeiten vermieden werden.
Dr. Torsten Fritz ist zertifizierter Testamentsvollstrecker und Fachanwalt für Erbrecht.
Er berät und vertritt in erbrechtlichen Angelegenheiten einschließlich Erbauseinandersetzungen und Erbmediation. Erfahren Sie mehr unter https://fritz-fachanwaelte.de.
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