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Streit ist in vielen Erbengemeinschaften vorprogrammiert. Der Volksmund kennt das treffende Sprichwort: "Redet ihr noch miteinander oder habt ihr schon geerbt?". Streitpotential kann sich entweder daraus entwickeln, dass die Miterben in der Erbengemeinschaft sehr unterschiedliche und gegensätzliche Interessen haben. Der Streit kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Familienmitglieder schon vorher zerstritten waren und kein Interesse daran haben, diesen Streit in der Erbengemeinschaft außen vor zu lassen.
In diesem Fall kann der Streit innerhalb der Erbengemeinschaft dazu führen, dass eine Auseinandersetzung des Nachlasses nicht einvernehmlich möglich ist, weil die zerstrittenen Miterben - vielleicht aus Prinzip - blockieren.
Was Streit in Erbengemeinschaften bedeutet, welche Folgen er haben kann und welche Lösungsmöglichkeiten es gibt, erläutern wir in diesem Beitrag.
Stirbt eine Person, so birgt ihr Nachlass häufig erhebliches Streitpotential unter den Miterben. Der Nachlass einer Person geht entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge auf die nächsten Verwandten und den Ehepartner/Lebenspartner über oder der Erblasser hat bereits vor seinem Tod durch ein Testament festgelegt, wer seine Erben sein sollen. In beiden Fällen kann es vorkommen, dass mehrere Personen den Nachlass erben. Es entsteht eine Erbengemeinschaft.
Nicht selten brechen dann alte Konflikte zwischen den Erben wieder auf, die zu Lebzeiten des Erblassers/ der Erblasserin noch unter den Tisch gekehrt wurden. Auch die letztwilligen Verfügungen können zu Streit führen, wenn sich einzelne Erben ungerecht behandelt fühlen.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben häufig auch unterschiedliche Interessen, wie mit dem Nachlass verfahren werden soll. Während einige Miterben nur eine schnelle Auseinandersetzung des Nachlasses wünschen, wollen andere Miterben vielleicht die zum Nachlass gehörenden Immobilien oder andere Vermögensgegenstände aus Sentimentalitätsgründen nicht verkaufen.
Wieder andere Miterben blockieren aus persönlichen Gründen jeden Versuch einer Auseinandersetzung, wie die Verteilung des Nachlasses auch genannt wird. Da unterschiedliche Interessen von anderen Miterben oft nicht geteilt werden oder nur Kopfschütteln und Unverständnis hervorrufen, kann eine schleppende oder blockierte Erbauseinandersetzung auch sehr schnell zu teuren rechtlichen Streitigkeiten führen.
Was passiert, wenn ein Miterbe blockiert, lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema Erbengemeinschaft.
Hat ein Erblasser Kinder, so erben diese auch ohne Testament seinen Nachlass durch die gesetzliche Erbfolge. Dabei sind aber die Ausgleichsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten ergeben können.
Bei einem Testament, in dem die Kinder enterbt werden, haben die nicht testamentarisch bedachten Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Mit dem Pflichtteil erhalten einige vom Gesetz bestimmte sehr nahe Verwandte - z.B. Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder - einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn der Erblasser dies nicht gewollt hat. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Aber nicht nur die Geltendmachung des Pflichtteils kann zu Streitigkeiten unter Geschwistern führen. Häufig bestehen auch ohne Erbfall bereits familiäre Konflikte, Unstimmigkeiten und Streitigkeiten, die einen Erbstreit unter Geschwistern auslösen. Solche Erbstreitigkeiten unter Geschwistern und nahen Verwandten verlaufen oft sehr emotional und sind von irrationalen Vorstellungen geprägt.
Das größte Streitpotential ergibt sich aus der Art und Weise, wie die Erbengemeinschaft Entscheidungen zu treffen hat. Die Erbengemeinschaft entscheidet meist nicht nach dem Mehrheitsprinzip. Abzugrenzen ist zwischen außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen und Maßnahmen , die zur laufenden Verwaltung gehören.
Zu den wichtigen Entscheidungen, den außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, gehören insbesondere Verfügungen über Nachlassgegenstände, wie der Verkauf einer Immobilie oder die Veräußerung anderer Vermögenswerte. Hier müssen sich die Erben einig sein und einstimmig entscheiden. Stimmt ein Miterbe nicht zu, kommt kein Beschluss zustande. Der Verkauf einer Immobilie ist dann blockiert. Der blockierende Erbe muss dann zur Zustimmung verklagt werden,wenn diese Entscheidung der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht
Anders verhält es sich bei den Geschäften der laufenden Verwaltung des Nachlasses. Die Erben müssen den Nachlass des Erblassers ordnungsgemäß verwalten. Dazu sind zahlreiche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zu unternehmen. Zu den Entscheidungen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig sind, gehören alle Maßnahmen zur rechtlichen Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses.
Für Entscheidungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ist keine Einstimmigkeit unter den Miterben erforderlich. Hier genügt die einfache Mehrheit der Erbquoten. Das bedeutet, dass eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung getroffen werden kann, wenn sich die Miterben einig sind, deren Erbanteile mehr als 50 % des Nachlasses ausmachen.
Wer als künftiger Erblasser erkennt, dass es zwischen seinen Kindern oder künftigen Erben bereits vor dem Erbfall zu Streit und Uneinigkeit kommen wird, oder wer dies für den Erbfall zumindest stark vermutet, kann bereits zu Lebzeiten Vorsorge treffen.
Am Besten ist, es wenn man pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erben, von denen man Streit erwartet, enterbt oder zu Lebzeiten abfindet. Die Abfindung setzt aber voraus, dass sich der Erbe abfinden lassen will. Häufig ist er dazu nicht bereit. Notfalls kann man Kinder auch enterben, damit sie nicht Mitglied der Erbengemeinschaft werden.
Da insbesondere die Aufteilung des Nachlasses zu Streit und Blockadehaltungen führen kann, kann der künftige Erblasser beispielsweise genau festlegen, wer welche Gegenstände oder sonstigen Vermögenswerte erhält. Damit wird einem Streit oder Uneinigkeit über die Verteilung zumindest vorgebeugt und Blockadehaltungen können vermieden werden.
Mit der sogenannten Teilungsanordnung wird testamentarisch festgelegt, wie der Nachlass zu verteilen ist. Hat der Erblasser beispielsweise zwei Töchter, kann er Tochter A seine Eigentumswohnung und Tochter B sein Auto und sein Ferienhaus vererben. Der Wert dieser Gegenstände wird auf den Erbteil angerechnet.
Hat die Eigentumswohnung, die Tochter A erhält, einen höheren Wert als das Auto und das Ferienhaus, das Tochter B geerbt hat, muss Tochter A den Überschuss an Tochter B auszahlen.
Durch eine Pflichtteilsstrafklausel kann man die Erben dazu bringen, die Teilungsanordnungen zu respektieren. Denn sonst werden sie enterbt und erhalten nur den halben gesetzlichen Erbteil.
Der Erblasser kann bei der Errichtung seines Testaments auch eine Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker ist eine Person, die sich um die Vollstreckung des Nachlasses nach den Wünschen des Erblassers kümmert. Der Testamentsvollstrecker setzt damit den Willen des Erblassers um.
Die Testamentsvollstreckung kann sich auch nur auf bestimmte Vermögensgegenstände, nur auf die Verwaltung des Nachlasses oder auf die Auseinandersetzung des Nachlasses beziehen. Die Testamentsvollstreckung kann somit blockierenden Miterben vorbeugen und Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung des Nachlasses vermeiden.
Ähnlich wie bei den blockierenden Miterben kann ein Miterbe im Streitfall auch ohne Zustimmung der anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dies kann z.B. durch den Verkauf des Erbanteils an einen Miterben oder einen Dritten geschehen. Darüber hinaus kann der Miterbe seinen Erbteil auch an einen Miterben oder einen Dritten verschenken.
Eine Veräußerung des Erbanteils an die gesamte Erbengemeinschaft, so dass sich die Erbanteile aller Miterben erhöhen, ist zwar theoretisch möglich, dürfte aber in der Praxis an den Streitigkeiten und der Uneinigkeit der Erbengemeinschaft scheitern. Sollte der Streit schon vor Ende der Ausschlagungsfrist aufgekommen sein, kann man als Miterbe auch das Erbe ausschlagen.
Letztlich bleibt die Möglichkeit der Teilungsversteigerung und der gerichtlichen Erbauseinandersetzung im Wege der Erbauseinandersetzungsklage. Gerade die Erbauseinandersetzungsklage ist aber teuer, langwierig und oft erfolglos.
Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur strukturierten und konstruktiven Streitbeilegung. Alle Streitparteien bzw. alle Miterben werden bei Erbstreitigkeiten im Rahmen einer Mediation an einen Tisch geholt. Die Mediation gibt allen Miterben die Möglichkeit, ihre familiären Beziehungen zu klären und neu zu gestalten. Diese Klärung erleichtert es allen Miterben eine nachhaltige Lösung zu finden. So kann eine Mediation auch zu einem dauerhaften Frieden zwischen den zerstrittenen Miterben führen.
Die Mediation hat dabei den Vorteil, dass langwierige und kostenintensive Erbstreitigkeiten vor Gericht vermieden werden können und es zu schnellen und kostengünstigen Ergebnissen und Vereinbarungen kommen kann.
Frau Rechtsanwältin Antje Pfingsten ist zertifizierte Mediatorin und bietet zerstrittenen Erbengemeinschaften eine kompetente und lösungsorientierte Erbmediation.
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