Fritz Fachanwälte
Wissen was Recht ist

Im Erbrecht sind wir in folgenden Bereichen für Sie da:

Streit Erbengemeinschaft

Testament und Testierfähigkeit

Pflichtteil

Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Erbengemeinschaft Auflösen

Erbschaftssteuer und Nachlassabwicklung

Erbrecht

Rechtsanwalt Dr. Fritz ist seit 2010 Fachanwalt für Erbrecht.  Zudem ist Rechtsanwalt Dr. Fritz zertifizierter Testamentsvollstrecker (nach AGT).  Aufgrund seiner besonderen Kenntnisse im Immobilienrecht ist Rechtsanwalt Dr. Fritz besonders für Nachlässe mit Immobilien qualifiziert.

Rechtsanwältin Antje Pfingsten hat erfolgreich den Fachanwaltslehrgang für Erbrecht abgeschlossen und bildet sich genauso wie Rechtsanwalt Dr. Fritz regelmäßig fort.  Als zertifizierte Mediatorin bietet sie die Mediation zur Konfliktlösung an.

Zum Erbrecht gehört das Erbrecht im engeren Sinne und das Pflichtteilsrecht. Herr Rechtsanwalt Dr. Fritz berät Sie bei der erbrechtlichen Gestaltung, insbesondere Testamenten, und bei der Erstellung von einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügungen. Er vertritt Erben bei der Erbauseinandersetzung, bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und hilft Pflichtteilsberechtigten bei der Durchsetzung derselben.

Selbst in Familien, wo die Erblasser dies nie für möglich gehalten haben, kommt es zu Erbstreitigkeiten. Nicht nur die Abkömmlinge, sondern auch die Schwiegersöhne und -töchter können für Unfrieden sorgen. Wenn dann auch noch der Erblasser neu verheiratet ist, sind die rechtlichen Auseinandersetzungen häufig vorprogrammiert. In diesen Fällen ist die vorausschauende erbrechtliche Gestaltung eine zwingende Notwendigkeit, um auch nach dem Tode des Erblassers, den Familienfrieden zu wahren.

Die Vermeidung von Erbschaftssteuern ist hierbei allerdings nur ein Aspekt, der zu berücksichtigen ist. Vorrang hat die Gestaltung, den Zweck Streit und Auseinandersetzungen zu vermeidet. Denn damit können die Erben viel Geld sparen.

Auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, um den Willen des Erblassers umzusetzen, kann trotz der damit verbunden Kosten sinnvoll sein. Wenn die Befürchtung besteht, daß die Erben das Erbe verprassen, ist die Testamentsvollstreckung ein taugliches Mittel, um den Erben auf Dauer ein Einkommen zu sichern. Insbesondere bei großen Immobilienvermögen, dessen Auseinandersetzung sehr kostspielig ist, bietet sich die Testamentsvollstreckung an.

Bei der vorweggenommenden Erbfolge steht der Schutz des Schenkenden im Vordergrund.  Der typische Fall ist die Übertragung des Wohneigentums. Wenn man dies überhaupt vornehmen will, sollte sicher gestellt sein, daß auch bei Insolvenz des Beschenkten die Nutzungsmöglichkeiten des Schenkers im vollen Umfang gewährleistet sind.

Rechtsanwalt Dr. Fritz berät und vertritt mit Leidenschaft Mandanten, die meist aus der Region Kreis Mettmann (Haan, Hilden, Erkrath, Mettmann, Wülfrath, Langenfeld) sowie uns direkt anliegenden Städten wie Düsseldorf, Wuppertal und Solingen kommen.

Erbrecht
Erbrecht

Testament und Erbvertrag

Ein Testament dient dazu, individuelle Gestaltungen abweichend von der gesetzlichen Regelung vorzunehmen.

Auf diesem Weg kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden, wobei Pflichtteilsansprüche beachtet werden müssen. Auch kann in einem Testment ein Vor- und ein Nacherbe bestimmt werden, es können Vermächtnisse angeordnet werden und Regelungen für eine Erbengemeinschaft bestimmt werden.  

Damit das Testament wirksam ist, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden.  Auch sollte dafür gesorgt werden, dass das Testament für die bedachten Erben zugänglich ist. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Die zweite Möglichkeit einer sogenannten Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag. Während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testamentes zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine gesicherte Position in Form einer Anwartschaft. Auch hier gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten über die wir Sie gerne beraten.

Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit. Die Mandanten, die den persönlichen Kontakt schätzen, kommen aus der Region Kreis Mettmann (Haan, Hilden, Erkrath, Mettmann, Wülfrath, Langenfeld) sowie aus den direkt anliegenden Städten Düsseldorf, Solingen und Wuppertal.

Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzung

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Pflichtteil schränken die Testierfreiheit des Erblassers ein.  Der Erblasser kann zwar eigenständig einen Erben bestimmen.  Das Pflichtteilsrecht sichert jedoch den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), dem Ehegatten und den Eltern eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu, die in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht.

Das Pflichtteilsrecht entfällt nur in an die Erbunwürdigkeit angelehnten Fälle.

Der Pflichtteilsberechtigte hat oftmals keine Möglichkeit, sich einen genauen Überblick über den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses Kenntnis zu verschaffen.  Deshalb hat er zunächst einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, kann im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft und dann Zahlung verlangt werden.

Wenn das Nachlassverzeichnis dann vorliegt, ist oft streitig, welche Verbindlichkeiten des Erblassers zu berücksichtigen vorab abzuziehen sind und so den Pflichtteil mindern.

Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sicher, dass der Erblasser zu dessen Lebzeiten die Regeln über den Pflichtteil nicht in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall durch Schenkungen aushöhlen kann.

Um diese Streitigkeiten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit einen beurkundungspflichtigen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen, in dem der Pflichtteilsberechtigte abgefunden wird.

Erbengemeinschaft

Mehrere Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Die Miterben sind nicht Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern sind gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt. Eine Verfügung durch einen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen ideellen Anteil daran ist daher nicht möglich. Die Zuwendung konkreter Gegenstände ist dem Erblasser jedoch im Testament durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis möglich.

Die Miterben verwalten den Nachlass mit Ausnahme von Notgeschäften gemeinschaftlich und sind den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Für eine Entscheidung über eine Verwaltungsmaßnahme ist Stimmenmehrheit erforderlich.

Da die Erbengemeinschaft aus diesen Gründen ein großes Konfliktpotential hat, sollte sie schnell auseinander gesetzt werden, soweit der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat.

Durch die vollständige Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Dies geschieht normalerweise, wenn die Aufteilung der Erbmasse unter den Angehörigen der Erbengemeinschaft vollständige abgeschlossen ist.

Nicht selten kommt es jedoch auf dem Weg dorthin zu Konflikten, beispielsweise, wenn ein Miterbe blockiert und nicht verkaufen möchte. Wir stehen Ihnen erfahren bei der Konfliktbewältigung zur Seite.

Testamentsvollstreckung

Ein Testament allein reicht nicht immer aus, um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Eine weitere Absicherung, um den testamentarischen Willen insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern sicherzustellen, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.

Sinnvoll ist die Testamentsvollstreckung insbesondere bei minderjährigen Kindern, Patchworkfamilien, Erblassern ohne Nachkommen und älteren Erben, die mit der Abwicklung des Erbfalles überfordert sind.

Die Person des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser in seiner erbrechtlichen Verfügung ausdrücklich benennen, oder einen Dritten ermächtigen, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen oder die Entscheidung dem Nachlassgericht überlassen.

Die Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass den Erben die Verfügungsgewalt über den Nachlassgegenstand entzogen ist. Auch die Nutzungen der Nachlassgegenstände stehen den Erben zunächst nicht zu.

Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und an die Erben zu übersenden. Darüberhinaus hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gemäß den Vorgaben des Gesetzes und des Erblassers. Zudem stehen den Erben gegen den Testamentsvollstrecker die Auskunfts-, Rechenschafts- und Schadensersatzansprüche zu.

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Ausgestaltung einer Testamentsvollstreckung. Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit. Die Mandanten, die den persönlichen Kontakt schätzen, kommen aus der Region Kreis Mettmann (Haan, Hilden, Erkrath, Mettmann, Wülfrath, Langenfeld) sowie aus den direkt anliegenden Städten Düsseldorf, Solingen und Wuppertal.

Infomaterial (Pdf)

Erbrecht
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