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Testamentsauslegung: Der wirkliche Wille des Erblassers

Eine Testamentsauslegung ist erforderlich, wenn das Testament eines Erblassers Verfügungen enthält, die den Willen des Erblassers nicht eindeutig erkennen lassen.

Testamentsauslegung
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Unklar ist ein Testament z.B. dann, wenn falsche erbrechtliche Begriffe verwendet werden, wenn Erbe und Vermächtnis synonym verwendet werden, wenn das Testament Regelungslücken enthält oder wenn der Erblasser rechtlich unzulässige Verfügungen getroffen hat. Die Auslegung betrifft hauptsächlich privatschriftliche Testamente, aber auch vereinzelt notarielle Testamente. Insbesondere alte notarielle Testamente können auslegungsbedürftig sein.

Im Wege der Auslegung ist dann zu ermitteln, was der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers gewesen sein könnte. Dabei muss sich der durch Auslegung ermittelte Wille aber auch andeutungsweise im Testament wiederfinden. Letztlich muss ein Gericht, entweder das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren oder ein Zivilgericht im Beschwerdeverfahren, entscheiden, ob der Auslegung gefolgt werden kann oder nicht.

In diesem Beitrag informieren wir darüber, warum die sichere Aufbewahrung eines Testaments wichtig ist, welche Pflichten den Finder eines Testaments treffen, wann Testamente auslegungsbedürftig sind und wie eine Testamentsauslegung erfolgt.

Übersicht:

  1. Wie sollten Erblasser und Erben mit einem Testament umgehen?
  2. Was bedeutet Testamentsauslegung?
  3. Wann ist ein Testament auslegungsbedürftig?
  4. Wie wird ein Testament ausgelegt?
  5. Wie kann man einer Testamentsauslegung vorbeugen?
  6. Fazit
  7. FAQ

1. Wie sollten Erblasser und Erben mit einem Testament umgehen?

Zukünftige Erblasser, die sicherstellen wollen, dass ihr Nachlass so verteilt wird, wie sie es wünschen, sollten auch dafür sorgen, dass ihr Testament gefunden wird. Hat man das Testament von einem Notar errichten und beurkunden lassen, wird es anschließend in eine besondere amtliche Verwahrung genommen. Bei einem handschriftlichen Testament, das zum Beispiel das Ergebnis der Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht sein kann,wird regelmäßig zur  amtlichen Verwahrung geraten.

Amtliche Verwahrung bietet besten Schutz

Möchte der Erblasser sein handschriftliches Testament in amtliche Verwahrung geben, so ist auch dies möglich (§ 2248 BGB). Zuständig hierfür ist das Nachlassgericht. Hierfür fallen Kosten in Höhe von 75 Euro zuzüglich 18 Euro für die Eintragung in das Testamentsregister an. Das Testament wird so lange verwahrt, bis der Erblasser stirbt oder die Herausgabe verlangt, etwa um das Testament zu ändern.

Aufbewahrung zuhause oder in einem Bankschließfach

Ein handschriftliches Testament kann auch zu Hause aufbewahrt werden. Dies sollte auf jeden Fall an einem sicheren Ort geschehen. Der künftige Erblasser sollte, durch einen auffindbaren Schlüssel oder Zugangscode, dafür sorgen, dass die Erben das Testament auch finden können. Die Aufbewahrung des Testaments in einem Tresor oder Bankschließfach ist zwar möglich und sehr sicher, aber auch wenn das Testament in einem solchen Fall sicher verwahrt ist, sollte der Zugriff der künftigen Erben auf das Testament in jedem Fall möglich sein. Zu beachten dabei ist demnach, dass ein Bankschließfach für den Erben nicht ohne weiteres zugänglich ist.

Bewahrt man sein Testament zuhause auf, besteht zudem die Gefahr, dass das Testament von Dritten gefunden und aufgrund von Missfallen vernichtet wird. Aus diesem Grund sollte im Zweifel immer die amtliche Verwahrung gewählt werden.

Aufgefundenes Testament muss abgeliefert werden

Wird ein handschriftliches Testament z. B. von den Erben oder einer anderen Person gefunden, so sind diese verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Ein Testament kann aber z. B. für mögliche gesetzliche Erben eine Schlechterstellung gegenüber der gesetzlichen Erbfolge bedeuten.

Doch auch wenn in einem solchen Fall die Motivation zur Vernichtung oder Unterdrückung des Testaments hoch ist, ist dies eine strafbare Handlung. Gemäß § 274 StGB wird die Unterdrückung oder Vernichtung einer Urkunde mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. 

Findet man also ein Testament, sollte man es in jedem Fall abliefern.

2. Was bedeutet Testamentsauslegung?

In Deutschland kann jeder grundsätzlich frei über sein Vermögen und auch darüber entscheiden, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. So steht es dem künftigen Erblasser auch frei, ob er überhaupt ein Testament errichtet oder die gesetzliche Erbfolge eintreten lässt.

Es gibt auch keine Formvorschriften dafür, wie das Testament abgefasst sein muss, was darin geregelt wird oder in welcher Form das Vermögen vererbt wird. Wird ein Testament errichtet, so genügt es daher für dessen Wirksamkeit, wenn es bei Vorliegen der Testierfähigkeit eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird.

Nicht eindeutige Testamente

Da jedoch die meisten Erblasser mit dem Erbrecht, den einschlägigen erbrechtlichen Vorschriften und deren Formulierungen nicht vertraut sind, kann es in Testamenten zu Unklarheiten kommen. Diese können zum Beispiel sein:

  • unklare und unverständliche Formulierungen (Erbe und Vermächtnis werden umgangssprachlich synonym verwendet oder verwechselt)
  • das Testament kann Lücken enthalten
  • es können Verfügungen getroffen werden, die mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sind

Lücken in einem Testament können z.B. entstehen, wenn das Testament bereits vor vielen Jahren oder Jahrzehnten errichtet wurde. Wurde z.B. eine Person als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt und ist diese Person bis zum Erbfall des Erblassers bereits selbst verstorben, so kann diese Person nicht mehr bedacht werden. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob anstatt dieser bedachten Person dann deren Angehörige/Nachkommen oder jemand anderes erben oder ein Vermächtnis erhalten soll.

Solche Fälle führen häufig zu Streitigkeiten zwischen den Erben oder zwischen den Erben und einem eingesetzten Testamentsvollstrecker, die nicht selten vor Gericht ausgetragen werden. Vor allem bei unklaren und missverständlichen Formulierungen in einem Testament oder bei Regelungslücken wird im Wege der Auslegung versucht, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln und seinen Nachlass entsprechend zu verteilen.

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3. Wann ist ein Testament auslegungsbedürftig?

Lücken, unklare/missverständliche Formulierungen oder falsche Bezeichnungen in einem Testament führen nicht nur zu Verwirrung, sondern auch dazu, dass der wahre Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden muss.

Dazu ein Beispiel: Erblasserin A verfügt in ihrem Testament, dass einzelne Personen bestimmte Vermögenswerte erhalten sollen. Das Testament enthält nur eine Liste, wer etwas bekommen soll.

Problematisch wäre in diesem Fall, dass nicht klar ist, wer Erbe ist und wer nur ein Vermächtnis erhält. 

Befindet sich unter den Personen, die Vermögensgegenstände erhalten, ein ansonsten gesetzlicher Erbe, also z.B. die Tochter B der Erblasserin, so ist fraglich, gegen wen diese etwaige Ansprüche geltend machen kann. 

Die Tochter B hat als gesetzliche Erbin  einen Pflichtteilsanspruch. Es stellt sich daher die Frage, ob die Tochter B durch das Testament und die unklare Formulierung enterbt wurde und ihr daher nur der Pflichtteil zusteht oder sie Erbin geworden ist. 

Wenn Tochter B enterbt wurde und der Wert der von der Erblasserin zugewendeten Vermögensgegenstände nicht dem Pflichtteil entspricht, könnte Tochter B einen Zusatzpflichtteil beanspruchen. Nun ist aber unklar, gegen welche der anderen bedachten Personen die Tochter einen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil hat.

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Erbscheinsverfahren und Beschwerdeverfahren

Die Auslegung eines solchen Testaments ist für die Erteilung des Erbscheins erforderlich. Das Nachlassgericht entscheidet im Verfahren über den Erbscheinsantrag, ob der Auslegung, wie sie z. B. ein Fachanwalt für Erbrecht vorgenommen hat, gefolgt wird, und ob diese Auslegung zu dem beantragten Erbschein führt oder nicht.

Dagegen können die anderen Beteiligten Beschwerde einlegen und für eine andere Auslegung und damit für einen anderen Erbschein argumentieren. Im Beschwerdeverfahren entscheidet dann das Oberlandesgericht über die Auslegung. Die Auslegung in der I. Instanz wird aber nur eingeschränkt vom Oberlandesgericht  überprüft. 

4. Wie wird ein Testament ausgelegt?

Ein Testament muss immer dann ausgelegt werden, wenn Zweifel bestehen, ob das, was im Testament steht, auch dem Willen des Erblassers entspricht, oder wenn die Verfügungen nicht eindeutig sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wie andere das Testament verstehen könnten, sondern nur darauf, was der Erblasser gewollt hat bzw. haben könnte.

Erläuternde Auslegung

Es ist immer vom Horizont des Erblassers auszugehen. Auch wenn er in einem Testament Worte oder Formulierungen verwendet, die Dritte anders verstehen können, ist zu ermitteln, was der Erblasser damit gemeint hat. Dabei wird zwar auch auf den Wortsinn abgestellt, entscheidend ist aber der tatsächliche Wille des Erblassers.

Beispielsweise kennen die meisten Erblasser den genauen Unterschied zwischen Vererben und Vermachen nicht und verwenden diese Begriffe synonym. Gleiches gilt für Vorerbe, Nacherbe oder Schlusserbe. Bei juristischen Laien darf daher nicht versucht werden, hinter den verwendeten Fachbegriffen den juristischen Wortsinn als solchen zu vermuten.

Ob es sich um eine Erbschaft oder ein Vermächtnis handelt, kann auch aus der sonstigen Verwendung der Begriffe im Testament, auch in anderen Schriftstücken, abgeleitet werden. Eine im Testament bedachte Person kann daher auch dann Erbe werden, wenn der Erblasser von "vermachen" gesprochen hat, aber eine Erbschaft gemeint hat.

Lässt sich der wahre Wille des Erblassers im Wege der erläuternden Auslegung ermitteln, so muss sich dieses Ergebnis zumindest andeutungsweise im Testament wiederfinden (Andeutungstheorie des BGH).

Mutmaßlicher Wille

Lässt sich der wirkliche Wille im Wege der erläuternden Auslegung nicht bestimmen, so ist in einem zweiten Schritt der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei ist zu fragen, wie der Erblasser testiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass sein Testament in der vorliegenden Form nicht eindeutig ist.

Es muss festgestellt werden, welche Verfügung dem mutmaßlichen Willen des Erblassers am nächsten kommt. Die Ermittlung des mutmaßlichen Willens kann z. B. erforderlich sein, wenn der Erblasser in seinem Testament Begriffe wie Erbschaft und Vermächtnis mit wechselnder Bedeutung verwendet hat.

Ergänzende Testamentsauslegung

Lässt sich der Wille des Erblassers insbesondere bei Regelungslücken nicht ermitteln, kann in einem dritten Schritt auf die ergänzende Testamentsauslegung zurückgegriffen werden. Dabei ist zu untersuchen, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn ihm die Lücken bekannt gewesen wären. Die Regelungslücken sind dann mit Hilfe des hypothetischen Willens des Erblassers zu schließen.

Gesetzliche Auslegungsregeln

Für den Fall, dass der wirkliche oder mutmaßliche Wille weder durch eine erklärende noch durch eine ergänzende Auslegung ermittelt werden kann, enthält das BGB mehrere gesetzliche Auslegungsregeln. Diese sind z. B.:

  • § 2066 BGB: Hat der Erblasser im Testament seine gesetzlichen Erben bedacht, aber keine Anordnungen über die Erbquoten getroffen, so sind die Quoten maßgebend, die sich bei gesetzlicher Erbfolge ergeben würden.
  • §§ 2068, 2069 BGB: Hat der Erblasser sein Kind als Erben eingesetzt und stirbt dieses, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge (also die Enkel des Erblassers) Ersatzerben sein sollen.
  • § 2077 BGB: Hat der Erblasser seinen/seine Verlobte/n oder Ehegatten zu Erben eingesetzt und löst der Erblasser das Verlöbnis, wird er von seinem Ehegatten geschieden oder verstirbt der Erblasser während des Scheidungsverfahrens, so wird vermutet, dass das den/die Verlobten oder den Ehegatten begünstigende Testament unwirksam ist. Der Erblasser kann jedoch etwas anderes verfügen.
  • § 2087 BGB: Lässt sich nicht feststellen, ob eine begünstigte Person mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis bedacht werden soll, so ist nach dem Umfang der Begünstigung zu entscheiden. Hat der Erblasser sein ganzes Vermögen oder einen Teil seines Vermögens hinterlassen, so ist eine Erbschaft anzunehmen. Hat der Erblasser nur einzelne Gegenstände "vermacht", ist ein Vermächtnis anzunehmen.

5. Wie kann man einer Testamentsauslegung vorbeugen?

Oft führen unklare und missverständliche Testamente zu Streitigkeiten unter den bedachten Personen. Nicht selten geht es dabei um die Maximierung des eigenen Erbteils. Um zu vermeiden, dass das Testament auslegungsbedürftig wird, sollten sich Erblasser erbrechtlich beraten lassen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann einen dem Willen des Erblassers entsprechenden Entwurf erstellen, der sicherstellt, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers verteilt wird.

Auch Regelungslücken in Testamenten können durch erbrechtliche Beratung vermieden werden. Insbesondere der Tod von Erben/Vermächtnisnehmern, die der Erblasser in seinem Testament bedacht hat und die vor dem Erblasser versterben, kann zu auslegungsbedürftigen Regelungslücken führen. Denn wer soll anstelle des Bedachten erben oder ein Vermächtnis erhalten? Die Angehörigen oder die Abkömmlinge des Verstorbenen? Oder eine ganz andere Person?

Für solche Fälle können z. B. Ersatzerben eingesetzt werden und der Erblasser kann damit Vorsorge treffen, dass es nicht zu einer Testamentsauslegung kommt und möglicherweise sein wahrer Wille nicht umgesetzt wird.

Ganz wichtig ist, sein Testament oder Erbvertrag in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um nachträglich auftretende Unklarheiten zu korrigieren.

6. Fazit

  • Testamentsauslegung: Eine Testamentsauslegung ist erforderlich, wenn ein Testament unklare oder widersprüchliche Verfügungen enthält, die den Willen des Erblassers nicht eindeutig erkennen lassen. Dies kann durch falsche Begriffe, Synonyme, Regelungslücken oder rechtlich unzulässige Verfügungen geschehen.
  • Ermittlung des wirklichen Willens: Bei der Auslegung wird der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers ermittelt. Dieser muss im Testament erkennbar sein. Über die Auslegung entscheidet das Gericht, entweder das Nachlassgericht oder im Beschwerdeverfahren ein Zivilgericht.
  • Beispiel für Auslegungsbedarf: Unklare Formulierungen im Testament können zu Konflikten führen. Beispielsweise kann eine Person, die Vermögen erhalten soll, unklar zwischen Erbe und Vermächtnis eingeordnet werden, was zu Rechtsunsicherheit führt.
  • Sichere Aufbewahrung des Testaments: Erblasser sollten dafür sorgen, dass ihr Testament gefunden wird. Ein notarielles Testament wird amtlich verwahrt. Handschriftliche Testamente können zu Hause aufbewahrt werden, sollten aber an einem sicheren Ort oder in einem Safe oder Bankschließfach aufbewahrt werden. Die sicherste Lösung stellt jedoch immer die amtliche Verwahrung dar.
  • Vermeidung von Auslegungsbedarf: Um Auslegungsbedarf zu vermeiden, sollten sich Testierende erbrechtlich beraten lassen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann helfen, ein klares und eindeutiges Testament zu errichten, mögliche Regelungslücken zu schließen und den Willen des Erblassers angemessen umzusetzen. Zudem müssen die letztwilligen Verfügungen in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.

7. FAQ

Was ist eine Testamentsauslegung und wann ist diese erforderlich?

Eine Testamentsauslegung ist erforderlich, wenn ein Testament unklare oder missverständliche Formulierungen enthält, Regelungslücken aufweist oder rechtlich unzulässige Verfügungen trifft. Die Auslegung zielt darauf ab, den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln.

Wie sollten Erblasser mit ihrem Testament umgehen?

Erblasser sollten sicherstellen, dass ihr Testament sicher aufbewahrt wird, entweder durch amtliche Verwahrung oder in einem sicheren Tresor zu Hause. Außerdem sollten Erblasser dafür sorgen, dass ihr Testament gefunden wird.

Was sind die Konsequenzen, wenn ein Testament gefunden wird?

Wenn ein handschriftliches Testament gefunden wird, sind die Finder gesetzlich verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern. Die Vernichtung oder Unterdrückung eines Testaments kann strafbar sein.

Wie wird ein Testament ausgelegt, wenn es unklare Formulierungen oder Missverständnisse gibt?

Die Auslegung erfolgt zunächst durch erläuternde Auslegung, bei der der tatsächliche Wille des Erblassers ermittelt wird. Wenn dies nicht möglich ist, wird der mutmaßliche Wille des Erblassers ermittelt. In Fällen von Regelungslücken kann auch auf die ergänzende Testamentsauslegung zurückgegriffen werden.

Wie kann man vorbeugen, dass ein Testament auslegungsbedürftig wird?

Um Auslegungsprobleme zu vermeiden, sollten Erblasser erbrechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ein klares und verständliches Testament zu erstellen. Es ist auch wichtig, Testamente regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, um auf veränderte Umstände reagieren zu können.

Bildquellennachweis: © Canva | foto-ruhrgebiet

Torsten Fritz
Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht mit 15 Jahren Berufserfahrung. Fachanwalt für Erbrecht seit 2010. Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).
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