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Welche Besonderheiten bestehen beim Kündigungsschutz leitender Angestellter und genießen Geschäftsführer überhaupt Kündigungsschutz? Bestehen bei leitenden Angestellten und Geschäftsführern Besonderheiten im Vergleich zum Kündigungsschutz anderer Arbeitnehmer?
Entscheidend für die Frage, ob für Geschäftsführer und leitende Angestellte der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet, ist inwieweit beide Arbeitnehmer sind oder Arbeitgeber-Funktionen wahrnehmen. Zwar ist der Geschäftsführer meist kein Arbeitnehmer und ihm steht damit auch der allgemeine Kündigungsschutz nicht zu, aber keine Regel ohne Ausnahme.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Antje Pfingsten erklärt in diesem Beitrag alles Wissenswerte rund um das Thema Kündigungsschutz von leitenden Angestellten und Geschäftsführern.
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Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, werden aber nicht vom Betriebsrat vertreten. In § 5 Abs. 3 BetrVG finden sich 3 Merkmale, die den leitenden Arbeitnehmer definieren:
Unter die sonstigen Aufgaben fallen z.B. solche, „die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst“.
Der letzte Punkt wird durch § 5 Abs. 4 BetrVG weiter konkretisiert. Danach ist z.B. im Zweifel auch leitender Angestellter, wer in der Hierarchie-Ebene arbeitet, in der normalerweise leitende Angestellte beschäftigt werden. Außerdem ist von einem leitenden Angestellten auszugehen, wenn das Jahresgehalt dem von leitenden Angestellten im Unternehmen üblicherweise entspricht.
Eine engere Definition des leitenden Angestellten findet sich in § 14 Abs. 2 KSchG und § 17 Abs. 5 KSchG. Danach ist ein leitender Angestellter, wer ähnlich wie Betriebsleiter und Geschäftsführer die Befugnis hat, selbständig Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen. Diese Befugnis muss tatsächlich auch vorliegen und einen gewissen Anteil an der Tätigkeit ausmachen.
Der Aufgabenbereich des leitenden Angestellten muss darüber hinaus mit dem eines Betriebsleiters und Geschäftsführers vergleichbar sein.
Leitende Angestellte können genauso wie andere Arbeitnehmer gekündigt werden. Im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes können leitende Angestellte aber nur dann gekündigt werden, wenn einer der drei gesetzlichen Kündigungsgründe – verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt – vorliegt.
Da ein leitender Angestellter aber eine Sonderrolle im Rahmen seiner Funktionen einnimmt und an ihn sowohl besondere Erwartungen geknüpft sind als auch ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, ist ein Fehlverhalten des leitenden Angestellten anders zu bewerten als bei einem Arbeitnehmer und wiegt meist schwerer. Ein alkoholkranker, leitender Angestellter dürfte meist einfacher personenbedingt kündbar sein als ein alkoholkranker Arbeitnehmer ohne Leitungsfunktion.
Das Fehlverhalten, das zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann, kann bei einem leitenden Angestellten damit schneller vorliegen. Aufgrund des Nähe-Verhältnisses zwischen leitendem Angestellten und Arbeitgeber müssen leitende Angestellte außerdem strengere Verhaltenspflichten einhalten als andere Arbeitnehmer. Ein dadurch zerstörtes Vertrauensverhältnis kann somit zu einer Kündigung führen.
Ein besonderer Kündigungsschutz, wie etwa bei Betriebsratsmitgliedern, besteht für leitende Angestellte nicht. Ein leitender Angestellter kann, wenn im Unternehmen mindestens 10 in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden und der leitende Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt ist, nach den Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzes entlassen werden. Ein darüber hinausgehender Kündigungsschutz besteht allerdings nicht.
Praktisch lässt sich aber festhalten, dass der Kündigungsschutz des leitenden Angestellten zumeist sogar etwas geringer ausfallen dürfte als bei Arbeitnehmern ohne Leitungsfunktion. Da es zwischen leitenden Angestelltem und Arbeitgeber bzw. Geschäftsführung, wie bereits angesprochen, ein Näheverhältnis herrscht, an leitende Angestellte hohe Erwartungen gestellt werden, mit der Leitungsfunktion ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein einhergeht und eine wirtschaftliche Verantwortung vorliegt, können Missstände relativ schnell auftauchen aus denen sich ein Fehlverhalten entwickelt.
Ein solches Fehlverhalten kann daher schwere Folgen haben als bei einem Arbeitnehmer und könnte deshalb auch ohne Abmahnung zur Kündigung führen.
Der geringere Schutz des leitenden Angestellten zeigt sich auch in dem Auflösungsantrag gem. § 14 KSchG. War eine arbeitgeberseitige Kündigung sozial nicht gerechtfertigt und die Kündigungsschutzklage damit grundsätzlich erfolgreich, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen sog. Auflösungsantrag stellen, um das Arbeitsverhältnis trotzdem gegen die Zahlung einer gesetzlichen Abfindung zu beenden.
Im Falle von Arbeitnehmern ohne Leitungsfunktion braucht es dafür einen triftigen Grund, damit eine solche Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung vorliegt. Bei leitenden Angestellten entfällt die Prüfung der Unzumutbarkeit jedoch, so dass der Auflösungsantrag immer möglich ist.
Im Gegensatz zum leitenden Angestellten ist der Geschäftsführer meist kein Arbeitnehmer. GmbH-Geschäftsführer sind aus ihrer Stellung heraus Organe der Gesellschaft. In der Regel liegt hier ein als Rechtsverhältnis ein Dienstvertrag zugrunde, der das persönliche Verhältnis des Geschäftsführers zur Gesellschaft regelt, und schließt somit die Stellung als Arbeitnehmer aus. Als zweites Rechtsverhältnis wird der GmbH-Geschäftsführer zu dem Organ der Gesellschaft bestellt und kann von ihr auch wieder abberufen werden.
Allerdings kann ein Geschäftsführer dann als Arbeitnehmer angesehen werden, wenn er ähnlich stark an Weisungen der Gesellschafter oder z.B. der übergeordneten Konzerngesellschaft gebunden ist wie ein Arbeitnehmer. Durch die starke persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer-Eigenschaft bejaht werden.
Ist der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer, hat dies weitreichende Konsequenzen. Im Kündigungsrecht sind Organmitglieder juristischer Personen gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgeschlossen. Unter die Organmitglieder juristischer Personen fallen z.B. GmbH-Geschäftsführer.
Wurde der GmbH-Geschäftsführer allerdings vor dem Zugang der Kündigung als Organ der Gesellschaft bereits abberufen und war er ausnahmsweise wie ein Arbeitnehmer gestellt, kann das Kündigungsschutzrecht anwendbar sein und der allgemeine Kündigungsschutz bestehen.
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers enthält, kann außerdem die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes beinhalten. Dies ist allerdings kein Muss und ist zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer individuell zu vereinbaren.
Für die „Kündigung“ des GmbH-Geschäftsführer benötigt es zwei Handlungen, da der Beschäftigung des GmbH-Geschäftsführers auch zwei Rechtsverhältnisse zugrunde liegen. Die Gesellschafterversammlung, die den Geschäftsführer auch berufen hat, muss diesen abberufen. Hierfür sind keine besonderen Gründe notwendig, außer in einer GmbH-Satzung ist etwas Anderes bestimmt. Bei einer größeren GmbH, die der Mitbestimmung unterliegt, ist hierfür der Aufsichtsrat zuständig.
Darüber hinaus bestehen noch das Dienstverhältnis bzw. der Geschäftsführeranstellungsvertrag, welche aus wichtigem Grund (außerordentlich) und hilfsweise ordentlich gekündigt werden können. Auch dafür ist meist die Gesellschafterversammlung zuständig und muss hierfür neben der Abberufung einen weiteren (schriftlichen) Beschluss fassen.
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