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Eine Abmahnung löst bei vielen Arbeitnehmern die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes aus. Eine Abmahnung ist aber noch keine Kündigung und wenn man das Verhalten, das in der Abmahnung als Pflichtverletzung genannt wird, nicht mehr an den Tag legt, kann arbeitsrechtlich nichts passieren. Wird das abgemahnte Verhalten nicht wiederholt, droht keine Kündigung.
Es ist ein Irrtum zu glauben, dass, wenn man dreimal abgemahnt worden ist, eine Kündigung ausgesprochen wird. Ob eine einschlägige Abmahnung für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreicht oder ob der Arbeitgeber sogar mehrere Abmahnungen aussprechen muss, hängt immer von der Schwere der Pflichtverletzung ab.
Abmahnungen können jedoch auch ungerechtfertigt sein. In diesem Artikel erläutern wir, was Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung tun können und welchen Inhalt eine Abmahnung haben muss, um wirksam zu sein. Außerdem erklären wir den Zusammenhang zwischen Abmahnung und verhaltensbedingter Kündigung und ob nur der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen darf.
Die Abmahnung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, mit dem in der Regel der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweist. Durch die Abmahnung wird das Fehlverhalten einer Vertragspartei nicht stillschweigend hingenommen, sondern der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht. Das Fehlverhalten ergibt sich z.B. aus den arbeitsvertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten.
Die Abmahnung dient nicht allein der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung, allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zumeist vor Ausspruch einer solchen Kündigung abgemahnt haben. Dies hängt jedoch vom Einzelfall, der Häufigkeit und der Schwere der Pflichtverletzung ab.
Während eine Abmahnung für Arbeitnehmer häufig mit Angst um den Arbeitsplatz verbunden ist, da sie häufig eher als "harte" Maßnahme empfunden wird, gibt es für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit einer "milderen" Maßnahme - die Ermahnung. Die Ermahnung hat dabei die Funktion einer Rüge bzw. soll den Arbeitnehmer wachrütteln, damit dieser sich wieder vertragsgemäß verhält.
Bei einer Ermahnung hat der Arbeitnehmer keine Kündigung zu befürchten. Da die Ermahnung mündlich erfolgt, ist sie außerdem persönlicher und kann manchmal mehr bewirken als eine Abmahnung.
Eine Abmahnung kann mündlich erfolgen, wird aber aus Beweisgründen in der Regel schriftlich ausgesprochen. Dabei muss die Abmahnung drei Voraussetzungen erfüllen:
Eine Abmahnung wird häufig vom Arbeitgeber ausgesprochen, um den Arbeitnehmer an eine arbeitsvertragliche Leistung zu erinnern. Aber auch der Arbeitgeber hat bestimmte Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die er einhalten muss. Dazu gehört zum Beispiel die Pflicht, den Lohn pünktlich zu zahlen. Wird der Lohn jedoch gar nicht oder verspätet gezahlt, kann auch der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen.
Eine Abmahnung kann verschiedene Gründe haben. Meist verletzt der Arbeitnehmer eine Pflicht, die sich z. B. aus dem Arbeitsvertrag oder anderen Regelungen ergibt. Typische Beispiele sind:
Eine Abmahnung wegen ungewollter Schlechtleistung und vor allem wegen Krankheit ist unzulässig, da der Arbeitnehmer dieses „Verhalten“ nicht abstellen kann. Eine Abmahnung kann auch unzulässig sein, wenn es die Pflicht, gegen die verstoßen worden sein soll, nicht gibt.
Die Abmahnung hat keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen. Setzt der Arbeitnehmer das abgemahnte oder ein gleichartiges Verhalten nicht fort, kann dies im Zusammenhang mit der Abmahnung nicht zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.
Der Arbeitgeber darf wegen desselben pflichtwidrigen Verhaltens nicht gleichzeitig abmahnen und kündigen. Setzt der Arbeitnehmer das abgemahnte oder ein gleichartiges Verhalten dennoch fort, kann dies zu einer Kündigung führen.
Eine Abmahnung kann auch andere Folgen als eine Kündigung haben. Die Abmahnung wird in die Personalakte des Arbeitgebers aufgenommen. Steht nun eine Beförderung an oder hat sich der abgemahnte Arbeitnehmer auf eine andere, vielleicht höhere Stellung im selben Unternehmen beworben, kann die Abmahnung in der Personalakte die Chancen auf die Beförderung oder die Zusage einer anderen Stelle mindern.
Im Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis, mit dem sich der Arbeitnehmer gegebenenfalls um eine Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber bewirbt, dürfen Abmahnungen nicht erwähnt werden.
In diesem Beitrag lesen Sie Wissenswertes zum Thema Arbeitszeugnis anfechten
Es gibt keine allgemeine Regel, nach welcher Anzahl von Abmahnungen der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann oder muss. Es kommt immer auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung an. Ist die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers so schwerwiegend, dass sie den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.
Eine schwere Pflichtverletzung liegt häufig dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht damit rechnen konnte, dass sein Verhalten vom Arbeitgeber geduldet wird (z.B. Diebstahl von Unternehmenseigentum in größerem Ausmaß, ausländerfeindliche Äußerungen, schwere Beleidigungen oder Körperverletzungen gegenüber Vorgesetzten, Kunden oder Kollegen).
Die genaue Anzahl der Abmahnungen ist jedoch nicht unbedingt ausschlaggebend dafür, ob der Arbeitgeber kündigen kann oder nicht. Liegt z.B. nur eine leichte Pflichtverletzung vor, muss der Arbeitgeber ggf. sogar mehrere Abmahnungen aussprechen, bevor er kündigen darf. Bei mittelschweren Pflichtverletzungen wird der Arbeitgeber dagegen wahrscheinlich nur einmal abmahnen müssen.
Wichtig ist, dass Abmahnung(en) und verhaltensbedingte Kündigung auf demselben oder einem gleichartigen Pflichtverstoß beruhen müssen. Wurde der Arbeitnehmer z.B. bereits dreimal wegen verschiedenartiger leichterer Pflichtverletzungen abgemahnt, so rechtfertigt ein vierter Pflichtverstoß keine verhaltensbedingte Kündigung, wenn er nicht zuvor bereits abgemahnt wurde. Es muss also zu einem Wiederholungsfall des abgemahnten Verhaltens kommen, damit eine Kündigung wirksam sein kann.
Außerdem muss der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht beweisen, dass sowohl der abgemahnte Pflichtverstoß als auch der vermeintliche Pflichtverstoß, der zur Kündigung geführt hat, so erfolgt ist. Wenn der erste Pflichtverstoß lange zurückliegt, kann dies für den Arbeitgeber schwierig sein.
Gegendarstellung: Unabhängig davon, ob eine Abmahnung gerechtfertigt war oder nicht, hat man als Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Gegendarstellung. In der Gegendarstellung kann man zum einen den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellen bzw. richtigstellen und zum anderen zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Die Gegendarstellung wird dann zusammen mit der Abmahnung zur Personalakte genommen.
Eine Gegendarstellung kann schon deshalb sinnvoll sein, weil das Arbeitsgericht im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber der Pflichtverletzung ein geringeres Gewicht beimisst, wenn eine plausible Gegendarstellung eingereicht wurde.
Beschwerde beim Betriebsrat: Neben der Gegendarstellung kann sich der Arbeitnehmer auch an einen bestehenden Betriebsrat wenden. Der Betriebsrat kann dann vermittelnd auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber einwirken. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber die Abmahnung zurücknimmt oder den Arbeitnehmer lediglich ermahnt.
Klage gegen Abmahnung: Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass unberechtigte Abmahnungen zurückgenommen werden. Nimmt der Arbeitgeber die Abmahnung nicht durch außergerichtliche Maßnahmen wie z. B. eine Gegendarstellung oder die Bemühungen eines Rechtsanwalts zurück, kann der Arbeitnehmer Klage auf Rücknahme der Abmahnung erheben. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der in der Abmahnung vorgeworfene Sachverhalt nicht zutrifft oder überhaupt keine Verpflichtung besteht, aus der sich eine Pflichtverletzung ergeben könnte.
Eine Klage sollte sich der Arbeitnehmer aber gut überlegen. Jede gerichtliche Auseinandersetzung birgt die Gefahr, dass sich das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich verschlechtert. Am Ende des Prozesses kann der Arbeitnehmer zwar Recht bekommen und die Abmahnung muss zurückgenommen werden, aber das Arbeitsverhältnis ist zerrüttet.
Daher ist eine solche Klage eigentlich nur sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer selbst ein Interesse daran hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden und über eine Abfindung verhandeln möchte.
Ob eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte sinnvoll und erfolgversprechend ist, hängt also stark vom Einzelfall ab. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich daher in jedem Fall im Vorfeld von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, welcher Weg der sinnvollste ist, um gegen eine Abmahnung vorzugehen.
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