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Eine Abfindung wird von vielen Arbeitnehmern als Pflicht des Arbeitgebers vorausgesetzt, wenn dieser das Arbeitsverhältnis kündigt. Allerdings haben Arbeitnehmer nur in ganz bestimmten Fällen einen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Häufig muss eine Abfindung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Hat sich der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen, z.B. in einem Aufhebungsvertrag, dann haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, die Abfindung zu erhalten.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Antje Pfingsten erklärt in diesem Beitrag alles Wissenswerte rund um das Thema Abfindung, in welchen Fällen eine Abfindung möglich ist und warum häufig kein Anspruch auf eine Abfindung besteht.
Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die gezahlt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Zahlung der Abfindung dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Als mögliche Anlässe für eine Abfindung kommen in Frage:
Arbeitnehmer gehen oft davon aus, dass ihnen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber immer eine Abfindung zusteht. Dies ist jedoch ein Irrtum. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht nicht, so dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Abfindung zu zahlen.
Hat sich der Arbeitgeber jedoch in einem Aufhebungsvertrag, in einem Vergleich oder bei einer betriebsbedingten Kündigung selbst dazu verpflichtet, eine Abfindung zu leisten, ist er daran gebunden und muss die Abfindung zahlen.
Der Arbeitgeber kann beispielsweise bei einer betriebsbedingten Kündigung gem. § 1a KSchG anbieten, eine Abfindung zu zahlen. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer darauf verzichten, gegen die betriebsbedingte Kündigung zu klagen. Das Angebot des Arbeitgebers auf diese Abfindung ist freiwillig und der Arbeitgeber muss darauf im Kündigungsschreiben gesondert und explizit hinweisen. Die Höhe einer solchen Abfindung ist gesetzlich auf ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit fixiert.
Das heißt, dass nicht bei jeder betriebsbedingten Kündigung die Abfindung gezahlt wird, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber dies freiwillig anbietet und dies explizit im Kündigungsschreiben genannt wird. Klagt der Arbeitnehmer gegen die betriebsbedingte Kündigung, erhält er die angebotene Abfindung nicht.
Während eines Kündigungsschutzprozesses besteht jedoch durch einen erfahrenen und geschickten Fachanwalt für Arbeitsrecht die Möglichkeit, einen für den Arbeitnehmer besseren gerichtlichen Vergleich auszuhandeln, der eine höhere Abfindung beinhalten kann.
Bei einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einvernehmen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kommt dabei zu keiner Kündigung und Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Zeitraum der Beendigung frei wählen, ohne sich an Kündigungsfristen halten zu müssen.
Der Inhalt des Aufhebungsvertrags können Arbeitgeber und Arbeitnehmer völlig frei verhandeln. Gesetzliche Vorschriften gibt es hierfür nicht. Die Vereinbarung einer Abfindung kann den Arbeitnehmer natürlich dazu bewegen, überhaupt auf das Angebot eines Aufhebungsvertrages einzugehen. Verpflichtend ist die Vereinbarung einer Abfindung nicht.
Der Arbeitnehmer muss den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Ob der Arbeitgeber stattdessen einen Kündigungsgrund hat, den er vor Gericht beweisen kann, und ob der Arbeitgeber überhaupt kündigt, wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer nicht unterzeichnet wird, ist meist fraglich.
Arbeitnehmer sollten sich deshalb nicht zu der Unterschrift eines Aufhebungsvertrages drängen lassen oder sich mit einer möglichen Kündigung unter Druck setzen lassen.
Wurde man von seinem Arbeitgeber wegen z.B. betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder personenbedingter Gründe gekündigt, kann man gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Dabei prüft das Gericht die rechtliche Wirksamkeit der Arbeitgeber-Kündigung.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wirkt der vorsitzende Richter darauf hin, dass ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wird, um das Verfahren zu beenden. Wird ein Vergleich abgeschlossen, fallen keine Gerichtskosten an.
In einem gerichtlichen Vergleich kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zahlt. Oft wird in einem solchen Vergleich auch vereinbart, dass der Arbeitgeber die Vorwürfe, die für die Kündigung des Arbeitnehmers sprechen, zurücknimmt, oder eine außerordentlich fristlose Kündigung in eine ordentlich fristgemäße Kündigung umwandelt. So kann der Arbeitnehmer auch dann eine Abfindung erhalten, wenn der Arbeitgeber zuvor fristlos gekündigt hat.
Die Höhe der Abfindung, die in einem Vergleich vereinbart wird, hängt maßgeblich vom Geschick des beauftragten Fachanwalts für Arbeitsrecht ab. Teilweise wird durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts eine Abfindung überhaupt erst möglich, so dass man Arbeitnehmern nur dazu raten kann, sich in einem Kündigungsschutzverfahren von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen.
Eine Abfindung findet sich nur in zwei Fällen im Gesetz. Zum einen dann, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und dem Arbeitnehmer freiwillig eine Abfindung anbietet, die sich nach § 1a KSchG richtet. Dafür verzichtet der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage.
Zum anderen kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Kommt es in einem Kündigungsschutzprozess nicht zu einem Vergleich, entscheidet das Gericht durch ein Urteil, ob eine Kündigung rechtmäßig war oder nicht. Entscheidet sich das Gericht dazu, die Kündigung für unzulässig zu erklären, hätte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Ist diese Weiterbeschäftigung jedoch aus anderen Gründen unzumutbar, können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen. Beispiele für Gründe, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen lassen, sind z.B. unnötig harte Angriffe, ein unsachlicher und aggressiver Umgang während des Kündigungsschutzprozesses (z.B. Mobbing) oder schikanöses Verhalten nach dem Ausspruch der Kündigung.
An den Antrag des Arbeitgebers sind dabei strengere Anforderungen als an den Antrag des Arbeitgebers zu stellen, da der Arbeitgeber bereits mit der Kündigung keinen Erfolg hatte.
Bei einem erfolgreichen Auflösungsantrag löst das Gericht trotz einer sozialwidrigen Kündigung das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung. Nach § 10 KSchG ist als Abfindung ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten (brutto) festzusetzen. Bei älteren Arbeitnehmern kann die Abfindung bis zu 15 oder 18 Monatsgehältern betragen.
Wenn der Arbeitgeber eine Massenentlassung vornehmen will und ein Betriebsrat vorhanden ist, muss er unter gewissen Voraussetzungen mit diesem einen Interessenausgleich und Sozialplan aushandeln. Dieser Sozialplan enthält dann Kriterien für den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile. Der Ausgleich erfolgt in der Regel durch Zahlung einer Abfindung. Die Kriterien können z.B. Alter, Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten sein.
Einen gesetzlich fixierten Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Gibt sich der Arbeitnehmer mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung zufrieden, ohne dagegen durch eine Kündigungsschutzklage vorzugehen, erhält er keine Abfindung. Auch bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag keine Abfindung oder lässt sich der Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses nicht auf einen Vergleich mit Abfindung ein, wird der Arbeitnehmer ebenfalls keine Abfindung erhalten.
Verliert der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess, erhält er ebenso keine Abfindung.
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Bildquellennachweis: © PantherMedia | Marc Dietrich