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Meistens ist der Kindesunterhalt nach einer Trennung weniger streitbehaftet als der Ehegattenunterhalt. Dennoch geht es auch hier um eine gerechte Verteilung. In diesem Artikel erfahren Sie, wie der Kindesunterhalt berechnet wird, wie sich unterschiedliche Wohnmodelle auf den Kindesunterhalt auswirken und was passiert, wenn das Kind volljährig ist oder eine Ausbildung macht.
Wir erklären Ihnen alles Wissenswerte und geben Ihnen Tipps zum weiteren Vorgehen!
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft und ist vielmehr eine Empfehlung. Dennoch wird sie von allen Gerichten zur Berechnung des Kindesunterhaltes angewandt und jährlich angepasst. Sie legt das sogenannte Residenzmodell zugrunde. Das bedeutet, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, der seinen Anteil durch die Betreuung des Kindes erbringt. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eingeteilt in 15 Einkommensgruppen und drei Altersstufen bis zur Volljährigkeit.
Auf den ersten Blick ist die Höhe des Kindesunterhaltes also leicht zu ermitteln. Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berechnen. Hierfür ist ein monatlicher Durchschnitt zu errechnen und Vorsorgeaufwendungen für Krankheit und Altern abzuziehen. Außerdem ist zu prüfen, ob Kredite in Abzug gebracht werden können, welchen Einfluss ein Dienstwagen hat und welche Einkünfte es vielleicht neben dem Arbeitseinkommen gibt. Für das Wohnen in einer eigenen Immobilie wird als Einkommensbestandteil ein Wohnwert berücksichtigt. Hier gibt es insgesamt einige Tücken, so dass es sich empfiehlt eine anwaltliche Beratung einzuholen.
Das Kindergeld wird an denjenigen ausbezahlt, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Da jedoch beide Elternteile vom Kindergeld profitieren sollen, wird die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsbetrag abgezogen. Das ist dann der Zahlbetrag, der sich im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle findet. Dies führt häufig zu Missverständnissen und einer falschen Anwendung der Düsseldorfer Tabelle.
In der Düsseldorfer Tabelle ist auch eine Empfehlung für den Selbstbehalt enthalten. Dies ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Es wird zwischen dem notwendigen Eigenbedarf für minderjährige Kinder und dem angemessenen Eigenbedarf für volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden, unterschieden.
Wenn also das Einkommen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt und den eigenen Bedarf zu decken, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Gleichzeitig besteht jedoch gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige alles tun muss, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen. So muss der Unterhaltspflichtige zum Beispiel einen Nebenjob ausüben oder nachweisen, dass dies aufgrund seiner Arbeitszeiten oder langer Wegezeiten nicht möglich ist. Auch kann eine Erkrankung dazu führen, dass es nicht möglich ist, den Mindestunterhalt zu erfüllen. Dies muss aber alles nachgewiesen werden.
Beim Nestmodell haben die Kinder einen feste Wohnung und die Eltern „fliegen“ abwechselnd in das Nest, um die Kinder zu betreuen. Grundsätzlich ist hier wechselseitig kein Unterhalt geschuldet, wenn die Betreuungsanteile gleich hoch sind. Wenn dies nicht der Fall ist oder aber auch die Einkommen der Elternteile sehr unterschiedlich sein, können die Eltern natürlich eine unterschiedliche Kostenlast vereinbaren. Hier spielt es unter Umständen eine Rolle, ob die Eltern jeweils noch eine eigene Wohnung haben oder sich eine Wohnung abwechselnd teilen.
Beim Wechselmodell haben die Eltern jeweils eine eigene Wohnung und die Kinder wechseln jeweils die Wohnung. Ein echtes Wechselmodell setzt voraus, dass beide Elternteile gleiche Betreuungsanteile haben. Beide Elternteile sind dann barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Barunterhaltes bestimmen sich nach dem jeweiligen Einkommen. Die Berechnung ist nicht ganz einfach, insbesondere wenn die Betreuungsanteile doch unterschiedlich sind.
Natürlich ist es immer hilfreich, wenn die Eltern im guten Kontakt und Austausch sind. Beim Nestmodell und beim Wechselmodell ist es aber noch wichtiger, dass eine gute Kommunikationsbasis besteht. Denn es noch mehr Absprachen zu treffen und auch die Unterhaltsberechnung kann schwieriger sein und birgt damit mehr Konflikte.
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Mit dem Kindesunterhalt sind die Kosten für Wohnen, Verpflegung, Energie, Kleidung und den Sportverein abgedeckt. Was ist jedoch, wenn das Kind eine Zahnspange braucht, ein teures Hobby hat oder eine Klassenfahrt ansteht?
Hier wird zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf unterschieden. Mehrbedarf sind Kosten, die jeden Monat anfallen, wie das Hobby oder Nachhilfe. Der Sonderbedarf entsteht bei einmaligen Kosten, die z.B. für eine Klassenfahrt anfallen.
Die Kosten für Mehrbedarf und Sonderbedarf werden anteilig entsprechend dem Einkommen verteilt. Das bedeutet, dass die Kosten nicht allein vom Unterhaltspflichtigen zu tragen sind sondern sich auch der unterhaltsberechtigte Elternteil an diesen Kosten beteiligen muss.
Mit der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Auch wenn die Realität bestimmt anders aussieht, geht das Gesetz davon aus, dass das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres keine Betreuung mehr braucht.
Der Kindesunterhalt bestimmt sich dann nach dem Einkommen von beiden Elternteilen und die Aufteilung erfolgt anteilig nach der Höhe des Einkommens. Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle angerechnet.
Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, kann seinen Anteil am Unterhalt natürlich mit den Kosten für Wohnen und Verpflegung verrechnen.
Die Volljährigkeit des Kindes hat auch zur Folge, dass das Kind im Streitfall selbst seinen Unterhaltsanspruch verfolgen muss.
Die Eltern sind bis zum Ende einer abgeschlossenen Berufsausbildung verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Entgegen der landläufigen Meinung gibt es hier keine Altersgrenze wie bei der Auszahlung des Kindergeldes. Gleichzeitig ist das Kind verpflichtet, zielstrebig Ausbildung und Studium zu verfolgen. Die Rechtsprechung gesteht dem Kind auch zu, die Ausbildung oder das Studium zu wechseln, wenn die erste Wahl nicht passt. Auch hat das Kind Anspruch auf Unterhalt, wenn es nach der Berufsausbildung noch ein Studium beginnt. Es muss jedoch ein Zusammenhang bestehen und das Kind sollte diesen Ausbildungsweg von Anfang an geplant haben. Da jedoch auch die Interessen der Eltern gewahrt werden müssen, darf das Kind kein Bummelstudium betreiben.
Wenn das Kind eine Ausbildung macht und hier Einkommen erzielt, ist das Einkommen auf den Unterhalt anzurechnen. Zwar ist auch ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von € 100,00 zu berücksichtigten. Dennoch kann es sein, dass das Kind seinen Bedarf vollständig aus dem eigenen Einkommen decken kann.
Sollte das Kind im Studium mit einem Nebenjob Einnahmen erzielen, sind diese auf den Unterhalt anzurechnen. Aus diesem Gesichtspunkt ist es oft nicht sinnvoll, neben dem Studium zu arbeiten: der Verdienst wird angerechnet und das Studium dauert womöglich länger. Natürlich können die Eltern hier auch individuelle Vereinbarungen mit ihrem Kind treffen.
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