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Scheidung - wie läuft das Verfahren ab?

Voraussetzungen der Ehescheidung und Ablauf des Scheidungsverfahrens

Sie haben sich von Ihrem Ehepartner getrennt und möchten die Scheidung einreichen?  Hier erfahren Sie, welche Bedeutung der Trennungszeitpunkt und der Scheidungsantrag haben,  welche Voraussetzungen für den Scheidungsantrag vorliegen müssen, was eine einvernehmliche Ehescheidung ist, wie das Scheidungsverfahren abläuft, was mit der Ehescheidung geregelt wird und welche Kosten entstehen.  Mit dem Scheidungsbeschluss wird die Ehe formal beendet.  Für einige Ehefolgen ist jedoch auch schon der Antrag beim Familiengericht ein wichtiger Stichtag. 

Scheidung - Wie Läuft Das Verfahren Ab?
Sie möchten sich scheiden lassen und wollen sich über die Trennungsfolgen informieren? Gerne rufen Sie uns unter 02104 - 833 7590 an oder schreiben eine E-mail an [email protected]

Wir erklären Ihnen alles Wissenswerte und geben Ihnen Tipps zum weiteren Vorgehen!

Übersicht:

  1. Voraussetzungen für den Scheidungsantrag
  2. Bedeutung Trennungszeitpunkt und Scheidungsantrag
  3. Ablauf des Scheidungsverfahrens
  4. Was wird im Scheidungsverfahren geregelt?
  5. Wie läuft der Scheidungstermin ab?
  6. Welche Kosten entstehen für die Scheidung?
  7. Das Wichtigste in Kürze

1. Voraussetzungen für den Scheidungsantrag

Für den Scheidungsantrag ist es erforderlich, dass die Ehepartner ein Jahr getrennt leben, also dass das Trennungsjahr abgelaufen ist.  Die Trennung muss landläufig gesprochen von Tisch und Bett erfolgen.  Das bedeutet, dass die Trennung räumlich und wirtschaftlich erfolgt ist  Die räumliche Trennung kann auch innerhalb der bisherigen Ehewohnung erfolgen.  Jedoch ist dies meistens praktisch und emotional schwer umsetzbar.  Außerdem gibt es manchmal Streit darüber, ob tatsächlich die Trennung erfolgt ist, weil vielleicht doch noch Schnittmengen bestehen.   Ganz klar wird der Trennungszeitpunkt daher durch den Auszug eines Ehepartners.  Hierbei kommt es nicht darauf an, wann eine Ummeldung erfolgt.  Es gibt auch keine Behörde, wo man die Trennung offiziell anmeldet.  Das Familiengericht vertraut den Angaben der Ehepartner.  Problematisch ist es nur, wenn Uneinigkeit über den Trennungszeitpunkt besteht, zum Beispiel, weil die Trennung zunächst in gemeinsamen Wohnung erfolgt ist.  Denn auch wenn die Ehepartner getrennt schlafen, ist es wichtig, dass wechselseitig keine sogenannten Versorgungsleistungen erbracht werden.  Das bedeutet, dass getrennt eingekauft, gekocht und die Wäsche gewaschen wird.  Auch wirtschaftlich, also finanziell soll eine Trennung erfolgen.  Denn das Trennungsjahr dient zum Einen dafür, die Entscheidung gegen die Ehe zu überprüfen und zum Anderen dafür zu sehen, was die Trennung auch wirtschaftlich bedeutet.

2. Bedeutung Trennungszeitpunkt und Scheidungsantrag

Im Trennungsjahr gelten für die Berechnung von Unterhalt für den Ehepartner andere Voraussetzungen als für nach Ablauf des Trennungsjahres.  Das Trennungsjahr dient als Vorbereitung für eine möglichst wirtschaftliche Unabhängigkeit voneinander.  Im Trennungsjahr selbst besteht jedoch noch keine Verpflichtung die Berufstätigkeit auszuweiten oder an der Wohnsituation etwas zu ändern.  Wenn also die Ehepartner eine gemeinsame Immobilie besitzen und einer die Immobilie nun allein bewohnt, wird in der Unterhaltsberechnung nur ein angemessener und nicht der reale Wohnwert berücksichtigt.  Denn im Trennungsjahr sollen die Ehepartner ja die Möglichkeit haben, ihre Entscheidung zu überprüfen und eine Rückkehr zum Ehepartner, also zum alten Zustand, soll nicht dadurch erschwert sein, dass zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie sofort nach der Trennung verkauft wird.

Da im Trennungsjahr dennoch bereits wichtige Weichen für die Ehefolgen gestellt werden können, lassen Sie sich bereits zeitnah nach der Trennung anwaltlich beraten. 

Nach Ablauf des Trennungsjahres gelten andere Voraussetzungen.  Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Rückkehr in die Ehe nicht mehr erfolgt und die Eigenverantwortung der Ehepartner rückt in den Vordergrund.  Dies bedeutet, dass geprüft werden muss, ob eine Ausweitung der Berufstätigkeit möglich ist.  Der Wohnwert der eigenen Immobilie bestimmt sich nun nach dem objektiven Mietwert.  Dies gilt also unabhängig davon, ob der Scheidungsantrag gestellt wurde.

Der Scheidungsantrag setzt hingegen den Stichtag für den Versorgungsausgleich und für den Zugewinnausgleich.  Die wirtschaftlichen Vorteile aus diesen Ehefolgen enden also mit der Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner.  Warum ist hierfür nicht der Scheidungsbeschluss entscheidend?  Die Klärung dieser Ehefolgen kann unter Umständen einige Zeit, manchmal Jahre, dauern.  Die Ehepartner haben auch durch ihr Verhalten im Scheidungsverfahren die Möglichkeit, die Dauer hinauszuzögern.  Daher setzt die Zustellung des Scheidungsverfahrens den Stichtag für das Ende der wirtschaftlichen Ehefolgen. 

3. Ablauf des Scheidungsverfahrens

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.  Dies muss zwingend durch einen Anwalt geschehen.  Der andere Ehepartner muss nicht anwaltlich vertreten sein. Das wird landläufig dann als einvernehmliche Scheidung bezeichnet.  Dies führt oft zu der Meinung, dass der Anwalt beide Ehepartner vertritt, was nicht richtig ist.  Der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner kann dem Scheidungsantrag des anderen zustimmen jedoch keinen eigenen Antrag stellen. 

Eine Online-Scheidung ist nicht möglich – auch wenn vielleicht auf vielen Internetseiten dieser Eindruck entsteht.  Dies bezeichnet nur das Angebot, die erforderlichen Daten auf der Internetseite einzugeben und so unabhängig von den Öffnungszeiten die Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen.  Auch wir bieten diesen Service an.   Als Folge der Corona-Pandemie nutzen jedoch viele Gerichte die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung per Video-Konferenz durchzuführen.  Hierdurch wird des vereinfacht auch Scheidungsverfahren, die zum Beispiel nach Umzug eines Ehepartners an weiter entfernt liegenden Familiengerichten durchgeführt werden, zu betreuen.

Die wichtigen Ehefolgen sind Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.  Das Familiengericht kümmert sich zwingend also von Amts wegen nur um den Versorgungsausgleich.  Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden.   Um diese festzustellen, schickt das Familiengericht jedem Ehepartner einen Fragepartner über die Versorgungsträger.  Dies sind in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Altersversorgung oder eine private Rentenversicherung.  Daneben gibt es natürlich noch die Beamtenversorgung oder Versorgungswerke.

Das Familiengericht schreibt dann die Versorgungsträger an und fragt nach der Höhe der Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurde.  Die Ehezeit bestimmt sich nach dem Datum der Heirat und nach dem Scheidungsantrag. 

Wenn alle Auskünfte für den Versorgungsausgleich vorliegen, bestimmt das Gericht den Termin für die Ehescheidung  Es ist üblich, dass das Gericht mit der Ladung zum Termin mitteilt, wie der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

4. Was wird im Scheidungsverfahren geregelt?

Das Familiengericht trifft nur eine Regelung für den Versorgungsausgleich.  Um alles andere, wie den Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Umgang und Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern, kümmert sich das Gericht nur, wenn hierzu ein gesonderter Antrag gestellt wird. Wenn ein Antrag zum Beispiel auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren gestellt wird, besteht ein sogenannter Scheidungsverbund.  Das bedeutet, dass die Ehescheidung erst dann erfolgen kann, wenn auch der Zugewinnausgleich geklärt ist.  Theoretisch besteht zwar bei lang andauernden Verfahren die Möglichkeit, die Abtrennung zu beantragen.  In der Praxis wird einem solchen Antrag jedoch selten stattgegeben.  

Häufig besteht die Vorstellung, dass das Familiengericht nachfragt und prüft, wie die Ehepartner alles geregelt haben.  Wenn die Ehepartner zerstritten sind, besteht zudem manchmal der Wunsch, das Familiengericht möge doch auch eine moralische Standpauke halten.  Beides ist nicht der Fall. 

Die Ehe sollte jedoch möglichst erst dann geschieden werden, wenn tatsächlich die Ehefolgen wie Unterhalt und Zugewinnausgleich geklärt sind.  Es ist jedoch auch möglich, beides in einem gesonderten Verfahren, also nicht im Scheidungsverbund zu klären.  Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten, welche Vorgehensweise in Ihrer Situation sinnvoll ist.

5. Wie läuft der Scheidungstermin ab?

Die Verfahrensordnung sieht es vor, dass beide Ehepartner im Scheidungstermin vom Familiengericht persönlich angehört werden.  Dies betrifft aber nur den Trennungszeitpunkt und die Bekräftigung des Wunsches, dass die Ehe geschieden wird.  Die Frage nach der Schuld wurde zum Glück schon vor Jahrzehnten abgeschafft.  Das Familiengericht fragt außerdem noch, ob Einwände gegen die Auskünfte im Versorgungsausgleich bestehen. Anschließend wird der Scheidungsbeschluss verkündet.  Bei einer sogenannten unstreitigen oder einvernehmlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin daher nur ca. 10 Minuten. Wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist, kann nicht auf Rechtsmittel verzichtet werden.  Der Scheidungsbeschluss wird also nicht rechtkräftig.  Die praktische Bedeutung des Umstandes, dass die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, ist, dass die Änderung des Namens und auch eine neue Heirat noch nicht erfolgen kann.  Tatsächlich dürfte es äußerst selten passieren, dass gegen den Scheidungsbeschluss an sich ein Rechtmittel eingelegt wird.  Da es ein gerichtlicher Beschluss ist, gilt jedoch die normale Verfahrensordnung.    

6. Welche Kosten entstehen für die Ehescheidung?

Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich in der Regel nach dem Gegenstandswert des Verfahrens.  Im Scheidungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner.  Außerdem erhöht sich der Gegenstandswert für jedes Versorgungsanrecht um 10%.  Wenn also ein Ehepartner ein Nettoeinkommen von 2.000,00 hat und der andere Ehepartner ein Nettoeinkommen von € 3.000,00  beträgt der Gegenstandswert für die Ehescheidung € 15.000,00.  Wenn das Gericht vier Auskünfte eingeholt hat – jeweils gesetzliche und betriebliche Altersversorgung – beträgt der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich 40% des Gegenstandswertes für die Ehescheidung, also € 6.0000,00.  Diese Beträge sind für die Gebührentabelle maßgeblich.

Wenn die wirtschaftliche Situation nicht gut ist, besteht auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe bzw. beim Familiengericht heißt es Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.  Hierbei ist wichtig zu wissen:  bei der Verfahrenskostenhilfe handelt es sich zunächst um ein Darlehen des Staates.  Der Staat fragt vier Jahre lang nach, ob sich die wirtschaftliche Situation verbessert hat und das Darlehen zurückgezahlt werden kann.

7. Das Wichtigste in Kürze

  • Das Trennungsjahr muss abgelaufen sein bevor ein Scheidungsantrag gestellt wird.
  • Der Beginn des Trennungsjahres muss allerdings nirgendwo dokumentiert werden.
  • Die Trennungs muss von "Tisch und Bett" erfolgt sein.
  • Nach Ablauf des Trennungsjahres ändert sich die Unterhaltsberechnung.
  • Der oder die Antragsteller/in muss anwaltlich vertreten sein. Der oder die Andere kann dem Antrag nur zustimmen.
  •  Die Zustellung des Scheidungsantrages setzt den Stichttag für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich.
  • Das Gericht prüft im Scheidungsverfahren nur den Versorgungsausgleich.
  • Alle anderen Folgesachen müssen beantragt werden.
  • Im Scheidungstermin werden beide Ehegatten persönlich angehört.

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Antje Pfingsten
Fachanwältin für Arbeitsrecht mit über 15 Jahren Berufserfahrung. Fachanwältin für Familienrecht seit 2009. Zertifizierte Mediatorin
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